Verpflichtung des Handels zum Energiesparen
- Der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt (§ 11).
Schaufensterbeleuchtung gilt nicht als „beleuchtete Werbeanlage“ und ist nicht von dem Verbot betroffen.
Falls Sie darauf hinweisen möchten, weshalb die Beleuchtung reduziert wird, können Sie gerne dieses weitere Plakat nutzen.
Das Plakat können Sie hier als Druckdatei herunterladen. Mitgliedsunternehmen der Verbände haben die Möglichkeit auch eine gedruckte Fassung in den Geschäftsstellen abzuholen (solange der Vorrat reicht).
- Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll moderat abgesenkt werden (§ 12).
Die Regelung hinsichtlich der geschlossenen Türen kann gerade im Herbst/Winter, bei einer Verpflichtung zur Lüftung der Räume für die Unternehmen schwierig werden, die über keine anderen Lüftungsmöglichkeiten, als die Eingangstür verfügen.
Der Hauptgeschäftsführer des Handelsverband Südwest, Thomas Scherer, sieht einen dringenden Nachbesserungsbedarf, und hat die Landesregierung in Rheinland-Pfalz auf das Problem hingewiesen.
Die Abschaltung der Außenbeleuchtung ist auch nicht in jedem Fall so einfach, wie von der Politik angedacht. Oftmals gibt es keinen eigenen Schalter für die Werbebeleuchtung, da diese mit der sonstigen Beleuchtung vernetzt, und gesteuert ist. „Leider werden dem Handel erneut Auflagen gemacht, ohne sich zuvor Gedanken über die tatsächliche Umsetzung, und die zusätzlichen Kosten für die Unternehmen zu machen“, so Scherer weiter. Zudem sei die Regelung sehr kurzfristig erlassen worden, so dass auch die erforderliche Anzahl an Handwerkern, für die notwenigen elektrischen Arbeiten, in der Kürze der Zeit nicht so leicht zu finden sein werden.
Quelle:
Handelsverband Südwest
Ludwigsstraße 7
55116 Mainz