Mindestlohn im Praktikum – wann Praktikanten der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.
Im konkreten Fall musste die Klägerin vor Aufnahme eines Studiums gemäß der Studienordnung ein sechsmonatiges Praktikum als Zugangsvoraussetzung für den Studiengang leisten. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten – einer Krankenhausbetreiberin – ein sechsmonatiges Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) eine Vergütung in Höhe von ca. 10.000 Euro brutto verlangt.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klägerin nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG unterfällt und daher keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat, da das in Rede stehende Praktikum verpflichtend auf Grund einer hochschulrechtlichen Bestimmung abgeleistet wurde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2022, AZ 5 AZR 217/21
Quelle:
Bundesarbeitsgericht
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