Urlaub verfällt durch Quarantäne
Ein vom Arbeitgeber genehmigter Urlaub während einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne infolge des Kontakts zu einer mit Covid 19 infizierten Person kann nicht nachgeholt werden.
Eine Krankenschwester hatte während ihrer Arbeit Kontakt zu einem mit Covid 19 infizierten Patienten. Das zuständige Gesundheitsamt ordnete daraufhin eine zehntägige häusliche Quarantäne an. Sieben Tage davon fielen genau in den Urlaub der Krankenschwester. Arbeitsunfähig erkrankt war sie nicht. Sie musste nur zu Hause bleiben.
Die Urlaubstage während der Quarantäne wollte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber wieder auf ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben haben, da ihr Urlaubsanspruch ja nicht erfüllt worden war. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Er sei nicht verpflichtet, „die Gefährdung oder Vereitelung des Urlaubszwecks infolge urlaubsstörender Ereignisse durch Nachgewährung von zusätzlichen Urlaubstagen auszugleichen“. Eine Nachgewährung von Urlaub sei ausnahmsweise möglich, wenn der Arbeitnehmer im genehmigten Urlaub arbeitsunfähig erkrankt. Dies war hier nicht der Fall.
Laut dem Urteil hat die Klägerin keinen Anspruch auf die verlangte Urlaubsgutschrift. Mit der erteilten Genehmigung des Urlaubs sei der Urlaubsanspruch untergegangen. Alle nach der Genehmigung eintretenden „urlaubsstörenden Ereignisse“ gehörten als „Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers“. Dazu gehört auch das Risiko, während des Urlaubs in Quarantäne gehen zu müssen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.04.2022, AZ 2 Sa 341/21