Bei Werbung: Pfand muss nicht im Preis für Flaschen enthalten sein

Veröffentlicht am: 10. Juli 2023|Kategorien: HVSUEW, Urteile/Rechtsprechung|

Pfand für Flaschen oder Gläser muss nicht im Gesamtpreis eingerechnet sein.

Der Verband Sozialer Wettbewerb sah Werbung für Getränken und Joghurt im Glas, wobei die Preise ohne Pfandaufschlag abgedruckt waren und lediglich den Zusatz «zzgl. … € Pfand» trugen, als unzulässig an. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden. Das Verfahren beschäftigte nicht nur den Bundesgerichtshof (BGH) sondern auch den EuGH. Der BGH hatte die Frage dem EuGH vorgelegt.

Der Ge­ne­ral­an­walt beim Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof, Ni­cho­las Emi­liou, folgt in seinem Gutachten aber eher den Argumenten der Händler. Das Pfand könne den Käuferinnen und Käufern zurückerstattet werden und sei daher – anders als etwa eine Steuer – kein Bestandteil des endgültigen Kaufpreises. Wäre das Pfand schon im Preis eingerechnet, könnten Verbraucherinnen und Verbraucher falsche Vergleiche zwischen den Produkten ziehen, da für manche Pfand erhoben werde, für andere aber nicht. Je nach Art der Verpackung sei das Pfand auch unterschiedlich hoch, was einen Vergleich nochmal erschwere. Außerdem solle das Pfandsystem ein Anreiz sein, solche Produkte zu kaufen, bei denen der Behälter recycelt werde. Bei einem Gesamtpreis könnte dieser Umweltaspekt für Käufer jedoch in den Hintergrund treten.

Das Gericht folgte der Auffassung des Generalanwaltes.

Somit darf Pfand für Flaschen oder andere Mehrwegbehälter bei der Werbung separat ausgewiesen werden, und muss nicht in den Gesamtpreis eingerechnet sein.
Da Pfand bei der Rückgabe erstattet werde, gehöre es nicht zum Verkaufspreis, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Somit ist die in Deutschland von vielen Einzelhändlern angewandte Praxis, den Pfandbetrag nicht in den Preis einzurechnen, zulässig.

 

Quelle:

Europäische Gerichtshof, EuGH – Az. C 543/21,
Schlussanträge vom 02.02.2023,
Urteil vom 29.06.2023

 

29.06.2023

Nach oben