Urteil: Sturz beim Kaffeeholen ist unfallversichert

Veröffentlicht am: 4. Mai 2023|Kategorien: Urteile/Rechtsprechung|

Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert. Verletzt sich ein Beschäftigter auf dem Weg dahin, dann ist das als Arbeitsunfall anzusehen.

Wenn ein Mitarbeiter auf dem Weg zum Kaffeeautomaten auf dem Firmengelände stürzt, dann ist das ein Arbeitsunfall. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden. Es bestehe hier nämlich ein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit.

Der Fall, der zu dem Urteil führte, handelte von einer Verwaltungsangestellten, die auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden ausrutschte und sich daraufhin einen Lendenwirbelbruch zuzog. Die 57-jährige Frau beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen mit der Begründung der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert.
Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag allerdings ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür ende.

Das Hessische Landessozialgericht war da anderer Meinung und gab der verunglückten Frau Recht.
Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen, da das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten stehe.

Wenn ein Beschäftigter auf dem Weg ist, um sich Nahrungsmittel zum baldigen Verzehr zu besorgen, so ist dem Gericht zufolge, dieser grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich gilt dies aber nicht, der Weg dahin sei nicht versichert.
Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten ende, den Richtern in Darmstadt zufolge, nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre, wie das Gericht betonte, eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Zudem sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine beziehungsweise zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.

 

Quelle:

Sozialgericht Darmstadt
Steubenplatz 14
64293 Darmstadt

 

28.04.23

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