Urteil: Arbeitgeber-Bewertungsportale müssen Arbeitgebern ermöglichen die Echtheit der Bewertung zu prüfen

Veröffentlicht am: 3. März 2024|Kategorien: HVSUEW, Urteile/Rechtsprechung|

Auch Arbeitgeber-Bewertungsportale müssen vergleichbar zu Internet-Bewertungsportalen nachweisen können, von wem die Bewertung abgegeben wurde.

Arbeitgeber-Bewertungsportale müssen Arbeitgebern die Möglichkeit bieten, das Bestehen eines geschäftlichen Kontakts zum Verfasser der Bewertung zu prüfen.

In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall war die Arbeitgeberin als Antragstellerin auf einem Arbeitgeber-Bewertungsportal negativ bewertet worden.

Da sie die Echtheit der negativen Bewertungen über ihr Unternehmen bezweifelte, forderte sie die Plattform auf, diese zu löschen.
Die Anwälte der Arbeitgeberin forderten die Plattformbetreiber wie folgt auf:
„Der genannte Bewerter hat unsere Mandantschaft negativ bewertet. Der Bewerber- und Mitarbeiter-Kontakt zu dem Bewerter wird mit Nichtwissen bestritten, da er nicht zugeordnet werden kann.“

Das OLG Hamburg entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin (Antragstellerin):
Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf Löschung als begründet angesehen.
Das Gericht wies daraufhin, dass bei einer negativen Bewertung, die Arbeitgeberin in der Lage sein müsse, zu überprüfen, ob tatsächlich irgendeine geschäftliche Beziehung zu ihr vorgelegen hat.

Da die Antragsgegnerin es der Antragstellerin nicht ermöglicht habe, die Verfasser der Bewertungen zu identifizieren, sei der Klageanspruch auf Löschung begründet gewesen.
Ein Anspruch auf Anonymität der bewertenden Person aus Datenschutzgründen bestehe, so das OLG, nicht.
Um die Rechtmäßigkeit einer negativen Bewertung zu überprüfen, sei es wichtig auch die Identität des Verfassers zu kennen.
Die Offenlegung der Identität sei damit das typische Geschäftsrisiko des Verbreiters von Daten.

 

Quelle:
openJur gUG (haftungsbeschränkt)
Tinsdaler Heideweg 48
22559 Hamburg

 

22.02.24

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