Bundesarbeitsgericht: Lohngleichheit ist keine Verhandlungssache

Veröffentlicht am: 28. Februar 2023|Kategorien: HVSUEW, Urteile/Rechtsprechung|

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat eine Entscheidung zur Lohngestaltung von Männern und Frauen in gleichen Berufen mit gleichen Anforderungen getroffen.

Wenn Frauen und Männer bei gleicher Arbeit unterschiedlich bezahlt werden,
drängt sich die Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts auf. Diese Vermutung könnten die Arbeitgeber nicht mit dem Argument widerlegen, der Mann habe besser verhandelt oder er sei perspektivisch für einen Leitungsjob vorgesehen.

Dem Urteil liegt der folgende Fall aus Sachsen zu Grunde:

Die Diplomkauffrau aus Dresden hatte ihren Arbeitgeber darauf verklagt, das gleiche Gehalt zu erhalten, wie ihr Kollege, der wenige Monate zuvor in dem Unternehmen auf gleiche Postion begonnen hatte. Der Arbeitgeber hatte die Lohnangleichung mit der Begründung abgelehnt, dass er beiden zunächst das gleiche Gehalt angeboten habe, der Mann jedoch verhandelt habe, die Frau hingegen zugestimmt habe ohne weitere Verhandlungen anzustrengen.

Der Achte Senat des BAG entschied nun, dass ein solcher Gehaltsunterschied nicht durch unterschiedliches Verhandlungsgeschick gerechtfertigt werden könnte (8 AZR 450/21). Vielmehr läge hier eine Diskriminierung wegen des Geschlechtes vor, welche nicht hinzunehmen sei.

Verhandelt wurde schlussendlich vor dem Achten Senat des BAG nachdem die Vorinstanzen die Klage der Diplomkauffrau zunächst gegenteilig entschieden hatten. Das BAG sah jedoch eine jahrelange Entgeltdiskriminierung und bejahte demnach ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Laut statistischem Bundesamt liegt der Verdienstabstand zwischen Männer und Frauen im Jahr 2022 immer noch bei 18 Prozent. Wo doch eigentlich ein Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechtes und damit ein Equal Pay durch das Gleichbehandlungsgesetz, das Entgelttransparenzgesetz und das Grundgesetz geregelt sein sollten.

Danach sollten objektiv nachvollziehbare und geschlechtsneutrale Gründe bei der Gehaltsfindung eine Rolle spielen. Dennoch sind Qualifikation und Berufserfahrung bei den verschiedenen Geschlechtern noch immer nicht gleich viel wert. Damit soll nun Schluss sein, jedenfalls soll das Verhandlungsgeschick nicht mehr ausschlaggebend sein.

Ganz ohne Hürden ist die Durchsetzung der gleichen Bezahlung dennoch nicht, denn das Entgelttransparenzgesetz schreibt keine Sanktionen aus. Zudem sind die Hürden zur Auskunftserlangung sehr hoch. Denn ein Auskunftsrecht besteht erst ab einer Anzahl von 200 Beschäftigten im Unternehmen. Damit gibt es zumeist keinen Anhaltspunkt, welches Gehalt grundsätzlich auf der entsprechenden Position gezahlt wird.

Mit der Entscheidung des BAG ist damit ein weiterer Schritt in Richtung Equal Pay erfolgt. Es muss aber weiterhin an diversen Stellschrauben gedreht werden, um eine Gleichbehandlung von Mann und Frau auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten.

 

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung 10/23

16.02.2023

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