Urteil: Keine nachträgliche Kürzung des Urlaubs aus Elternzeit

Urteil. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber für die Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit Urlaubsabgeltung schuldet, sofern nicht während des Arbeitsverhältnisses eine Kürzungserklärung abgegeben wurde.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die fünf Jahre Mutterschutz und Elternzeit in Anspruch nahm, ohne in dieser Zeit zu arbeiten. Nach der Elternzeit kündigte sie das Arbeitsverhältnis und forderte Abgeltung von noch 146 Urlaubstagen.
Der Arbeitgeber hatte nicht von seinem Kürzungsrecht gebrauch gemacht, da er keine Kürzungserklärung abgegeben hatte. Grundsätzlich können Arbeitgeber für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Die Kürzungsmöglichkeit müssen sie aber aktiv und rechtzeitig in Anspruch nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Kürzung nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht möglich sei. Der Arbeitgeber müsse insoweit die Kürzung geltend machen, solange das Arbeitsverhältnis noch bestehe. Ferner seien entsprechende Urlaubsansprüche auch nicht verjährt, da die gesetzliche Wertung die Fälligkeit des Urlaubszeitraums nach hinten verschiebe. So beginne die Verjährung erst nach Ablauf der Elternzeit, so das BAG.
Entsprechend müssen Arbeitgeber rechtzeitig das Kürzungsrecht ausüben und auch für den Arbeitnehmer verständlich den Kürzungsanspruch geltend machen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2024, Aktenzeichen: 9 AZR 165/23