Ferienjobs – was zu beachten ist

Veröffentlicht am: 25. Juli 2022|Kategorien: Recht, Top News|

Mit Beginn der Schulferien schlägt wieder die Stunde für die Ferienjobber.
Auf was muss man als Arbeitgeber achten?

  • Befristete Beschäftigung

In der Regel handelt es sich bei Ferienjobs um eine befristete Beschäftigung. Daher muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden.
Bei einer entsprechenden Befristung endet das Arbeitsverhältnis mit Zeitablauf, ohne dass eine Kündigung notwendig wäre.
Ansonsten handelt es sich arbeitsrechtlich um ganz normale Arbeitsverhältnisse mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und anteiligem Urlaubsanspruch.

Die Beschäftigung kann sozialversicherungsfrei sein, wenn sie im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung geführt wird.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie innerhalb eines Jahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Seit 1. Januar 2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet auch bei kurzfristigen Beschäftigungen zu melden, welche Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Beschäftigten besteht.
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass auch kurzfristige Minijobber tatsächlich über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen.

  • Geringfügige Beschäftigung (Mini-Job)

Schüler die bereits neben der Schule tätig sind, üben eine solche Beschäftigung meist im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung aus. Hierfür fallen dann Pauschalen für die Sozialabgaben an. Schüler, die während der Schulzeit einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung nachgehen und diese in den Sommerferien ausweiten und dann mehr als 450 Euro monatlich verdienen, können auch in den Ferien versicherungsfrei beschäftigt sein.
Voraussetzung: Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf vorausschauend im Jahresdurchschnitt 450 Euro monatlich nicht übersteigen. Das Jahresarbeitsentgelt darf also nicht mehr als 5.400 Euro im Jahr betragen (12 Monate × 450 Euro).
Achtung: Die Grenze der geringfügigen Beschäftigung erhöht sich im Herbst 2022.

  •  Ferienjobber/Mindestlohn – was gilt für das jeweilige Alter?

Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Ferienjobs – allerdings nur für volljährige Ferienjobber.
Unterhalb der Altersgrenze von 18 Jahren greift das Mindestlohngesetz nicht, sofern noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde.
Bei Volljährigen ist der gesetzliche Mindestlohn (seit 01.07.2022 – 10,45 €) zu beachten. Ab 1. Oktober beträgt der Mindestlohn dann 12 €/Stunde.

  • Beschäftigungseinschränkungen

Jugendliche sind durch das Jugendschutzgesetz – auch im Rahmen von Ferienjobs – geschützt. Dies bedeutet, dass es Einschränkungen bei der Beschäftigung gibt.

Alter 13 bis einschließlich 14 Jahre

Im Alter von 13 bis 14 Jahren darf man für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Außerdem muss der Sorgeberechtigte zustimmen. Es dürfen nur leichte Tätigkeiten erledigt werden . Keine Beschäftigung zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens (§ 5 JArbSchG).

Alter 15 bis einschließlich 17 Jahre

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen bis 8 Stunden am Tag, und höchstens 40 Stunden in der Woche arbeiten (§ 8 JArbSchG). Sie dürfen jede Art von Arbeit ausführen, solange diese keine physische oder psychische Gefahr darstellt. Verboten sind beispielsweise das Heben schwerer Lasten, der Umgang mit gefährlichen Stoffen und Tätigkeiten bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm (§ 22 JArbSchG). Zu beachten ist weiterhin, dass die Jugendlichen –  mit wenigen Ausnahmen – nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und auch nicht an Samstagen und Sonntagen eingesetzt werden dürfen (§ 14 JArbSchG).

Alter ab 18

Ab 18 gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr. Hier ist eine Beschäftigung, wie bei einem sonstigen Arbeitnehmer möglich.

 

Quelle:

Handelsverband Südwest e.V.
Ludwigsstr. 7
55116 Mainz

 

25.07.2022

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