Corona – Infektionsschutzgesetz
Gesundheitsminister Clemens Hoch: Maske tragen schützt vor Infektion – Rheinland-Pfalz hält fest an der Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr
Nachdem der Bundesrat dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt hat, wird auch in Rheinland-Pfalz ab dem 1. Oktober 2022 eine neue Corona-Verordnung (34. Corona-Bekämpfungsverordnung) gelten. „Wir rechnen damit, dass die Infektionszahlen in den kommenden Herbst- und Wintermonaten wieder steigen werden, allerdings ist die Ausgangslage in diesem Jahr eine sehr viel Bessere. Es gibt weniger schwere Krankheitsverläufe, da sich ein Großteil der Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer gegen COVID-19 haben impfen lassen und in der Gesellschaft eine gute Grundimmunität besteht. So werden wir die derzeit im Land geltenden Regeln weitestgehend beibehalten, sie wurden lediglich an das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes angepasst“, führt Gesundheitsminister Clemens Hoch aus.
Im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 sollen nach dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes folgende Schutzmaßnahmen in ganz Deutschland gelten:
- FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr für Fahrgäste, die das 14. Lebensjahr vollendet haben sowie die Pflicht, eine FFP2-Maske oder medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen für Kinder zwischen 6 und 13 Jahre sowie für das Personal
- FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher
- FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten
- FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt von Besuchenden und Beschäftigten in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und stationären Pflegeeinrichtungen
Für den Bereich der Krankenhäuser gilt für Rheinland-Pfalz eine landesrechtliche Ausnahmeregelung, dass Personen (Beschäftigte oder Besuchende), die über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, von der Testpflicht ausgenommen sind.
Ergänzend zu diesen bundesrechtlichen Regelungen wird in der 34. Corona-Verordnung für Rheinland-Pfalz die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), also die Pflicht eine FFP2- oder OP-Maske in Bussen und Bahnen zu tragen, beibehalten. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind in allen Bereichen Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Personen, denen das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. „Das Tragen einer Maske bietet im Alltag, in Situationen in denen viele Menschen auf engem Raum oder in geschlossenen Räumen aufeinandertreffen, noch immer den besten Schutz vor einer Infektion oder auch der Weitergabe von Coronaviren. Das ist für uns weiterhin eine zentrale Maßnahme im Umgang mit COVID-19, an der wir festhalten auch über den 1. Oktober 2022 hinaus“, so Minister Hoch.
Droht im Herbst und Winter durch eine drastisch erhöhte Infektionslage eine konkrete Gefahr für die Gesundheitsversorgung oder sonstige kritische Infrastruktur im Land, ist es Rheinland-Pfalz möglich, über einen entsprechenden Landesparlamentsbeschluss weitgehendere Maßnahmen zu erlassen. Dazu zählen etwa eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es in Rheinland-Pfalz allerdings keine Veranlassung, diese Maßnahmen anzuordnen.
„Wir beobachten die Infektionslage in der Bevölkerung und die Lage in den rheinland-pfälzischen Kliniken sehr genau. So ist zu beobachten, dass die Zahl der Infektionen zwar leicht zunimmt, doch die Zahl derer, die auf den Intensivstationen behandelt werden müssen, bleibt im Mittel konstant. So erfordert es die derzeitige Situation im Land nicht, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Wir sind bisher als Gesellschaft solidarisch und verantwortungsvoll durch die Pandemie gegangen und so werden wir auch gemeinsam diesen Herbst und Winter gut meistern“, sagt Gesundheitsminister Hoch.
Quelle:
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz
28.09.2022