Was sich 2023 für Unternehmen ändert

Veröffentlicht am: 9. Januar 2023|Kategorien: HVSUEW, Top News|

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit 1. Januar 2023 gilt das geänderte Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Nach der Neuregelung entfällt für gesetzlich Versicherte die Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber. Die sogenannte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll zukünftig den bürokratischen Aufwand für Beschäftigte, Arbeitgeber und Krankenkassen reduzieren.

Arbeitgeber können die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ihrer Beschäftigten bei den Krankenkassen abrufen.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen aber weiterhin ihre Krankheit feststellen lassen und im Betrieb melden.

Nähere Information hierzu können Mitglieder der Handelsverbände bei ihren Verbänden anfordern. Die Verbände stellen hierzu ein Merkblatt zur Verfügung.

 

Hinweisgeberschutzgesetz

Zur Zeit ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), mit dem die EU-Whistleblowing-Richtlinie umgesetzt werden soll, noch im Gesetzgebungsverfahren. Das Gesetz soll aber spätestens im ersten Quartal 2023 in Kraft treten.

Das HinSchG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, im Unternehmen ein Hinweisgebersystem einzurichten.
Es können diverse unternehmensbezogene Rechtsverstöße gemeldet werden. Wenn ein Unternehmen kein Hinweisgebersystem einrichtet, muss es mit Bußgeldern rechnen.

Folge eines Hinweises ist, dass der Hinweisgeber vor jeglichen negativ wirkenden Maßnahmen, zum Beispiel arbeitsrechtlicher Natur, geschützt ist.

Die Handelsverbände haben sich in die Stellungnahmen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zu dem Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Informationen des Bundesjustizministeriums zum Regierungsentwurf

 

Home-Office-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer

Statt des Begriffs Homeoffice-Pauschale führt der Gesetzgeber nunmehr den Begriff der „Tagespauschale für jeden Kalendertag der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung“ ein.

Anders als bei der bisherigen Homeoffice-Pauschale besteht bei dieser neuen Tagespauschale die Möglichkeit, zusätzlich Reisekosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen. Dafür muss jedoch mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 mit einer Jahrespauschale von 1.250 Euro abgezogen werden.

Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen anstelle der neuen Pauschale ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

 

Inflationsausgleichsprämie

Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten – bis zum 31. Dezember 2023 – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Geld- und Sachleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Dies kann auch in Teilbeträgen erfolgen.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Bundesregierung.

An die Verknüpfung zwischen Prämie und allgemeiner Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

FAQ zur Inflationsausgleichsprämie (wie beispielsweise zur Pfändbarkeit) finden Sie hier.

 

Gesellschafts- und Bilanzrecht

Im Jahr 2023 sollten sich bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Kommanditgesellschaften (KG) und offene Handelsgesellschaften (OHG) mit den neuen Regularien im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Handelsgesetzbuch ab 2024 befassen.

Der Hintergrund:
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ändert sich zum 1. Januar 2024. Es empfiehlt sich, bestehende Satzungen auf etwaigen Änderungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf hin zu prüfen.

Zum Gesetzestext gelangen Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums.

 

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Sämtliche Elektrogeräte, die ab dem 1. Januar 2023 neu in Verkehr gebracht werden, müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 4 ElektroG). Bisher bestand hierfür für B2B-Geräte eine Ausnahme.

Eine nachträgliche Kennzeichnung bereits in Verkehr gebrachter Geräte beziehungsweise solcher Geräte, die bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden, ist nicht erforderlich.

Für Betreiber elektronischer Marktplätze gelten zudem seit dem 1. Januar 2023 neue Anforderungen: Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen. Verstöße dagegen werden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten in § 45 aufgenommen.

Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ finden Sie unter hier.

 

Registrierkassen

Bereits zum 1. Januar 2020 mussten grundsätzlich alle Registrierkassen mit einer sogenannten zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet sein.

Eine Ausnahmeregelung für Kassen, die

  • nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden,
  • die Anforderungen der GoBD (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) erfüllen, jedoch
  • bauartbedingt nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüstbar sind,

lief zum 31. Dezember 2022 aus.

Betriebe, die derartige Registrierkassen genutzt hatten, mussten eine neue Kasse anschaffen, die mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet ist.

Fragen zur Kassenrichtlinie beantwortet das Bundesfinanzministerium in einer FAQ-Liste.

 

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat zum 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland in Kraft, ab Anfang 2024 gilt es auch für Betriebe ab 1.000 Mitarbeitenden.
Die Pflichten, die ein Betrieb zu erfüllen hat, sind nach seinen Einflussmöglichkeiten abgestuft.

Das Gesetz verpflichtet die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten und die Maßnahmen in einem Bericht zu dokumentieren.

Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie auf der Website des BAFA sowie unter www.csr-in-deutschland.de.

 

Gas- und Strompreisbremse

Die infolge von Russlands Krieg in der Ukraine massiv gestiegenen Energiepreise federt die Bundesregierung mit einem milliardenschweren Entlastungspaket ab.

Die sogenannten Gas- und Strompreisbremsen treten zum 1. März 2023 in Kraft und umfassen rückwirkend auch die Monate Januar und Februar.

Über die Mitte Dezember in Bundestag und Bundesrat beschlossenen Maßnahmen informiert die Bundesregierung 

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